Satzung der Kunst- und Sportförderungsinitiative „Creative Impact“ e.V.
Tag der Errichtung der Satzung: 24.03.2025
§ 1 Sitz und Zweck
(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Ferner soll der Verein im Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein „Creative Impact“ hat seinen Sitz am Marktplatz 29, 94501 Aidenbach.
(3) Der Verein verfolgt die Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 AO), der Förderung des Sports (§ 52 Abs. 1 Nr. 21 AO) sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 1 Nr. 7 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung von Kunst und Kultur durch die Organisa\on von Malwe]bewerben, Bastelstunden, Workshops und ähnlichen Veranstaltungen in Einrichtungen wie Schulen oder Kindergärten, die altersgerecht angepasst werden, um die Krea\vität aller Genera\onen zu fördern, sowie durch Projekte, die jungen Menschen krea\ves Denken und die Freiheit in der Kunst näherbringen, um ihre krea\ve Entwicklung zu unterstützen;
b) die Förderung des Sports durch die Unterstützung sportlicher Interak\onen und Projekte, etwa durch die Gründung unselbstständiger Untergruppen wie Tanzsport- oder Sportgruppen, die Aussta]ung von Spor]eams im In- und Ausland mit Materialien sowie die Förderung von Teamgeist und sozialer Integra\on durch sportliche Ak\vitäten;
c) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung durch Projekte, die den Zugang zu Bildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verbessern, etwa durch die Bereitstellung von Bildungsressourcen, die Unterstützung von Bildungseinrichtungen in strukturell benachteiligten Gebieten oder die Organisa\on von Bildungsworkshops zur Förderung lebenslangen Lernens.
Der Verein ist befugt, unselbstständige Untergruppen zu gründen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen; die Einzelheiten hierzu, einschließlich des Versicherungsschutzes für deren Mitglieder, regelt § 2b. Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann der Verein mit externen Dri]en zusammenarbeiten und diesen Provisionen zahlen, soweit dies der Förderung von Kunst, Kultur, Sport oder Erziehung dient und vertraglich geregelt ist (siehe § 2a).
(4) 1Der Verein ist na\onal sowie interna\onal ausgerichtet. 2Die interna\onale Tä\gkeit umfasst die Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Erziehung durch Projekte, Koopera\onen mit ausländischen Organisa\onen, Künstlern, Sportgruppen oder Bildungseinrichtungen sowie die Unterstützung von Ini\a\ven in anderen Ländern, soweit diese den satzungsgemäßen Zwecken entsprechen. 3Die Arbeitssprache des Vereins ist Deutsch; für interna\onale Projekte und Kommunika\on kann Englisch als zusätzliche Sprache verwendet werden. 4Der Verein kann mit anderen na\onalen oder interna\onalen Vereinen und Organisa\onen zusammenarbeiten, um seine Zwecke zu fördern.(5) 1Die Förderung von Kunst und Kultur sieht unter anderem vor, Künstlern ein Netzwerk zur Verfügung zu stellen, um sich in der Kunstszene integrieren zu können und dahingehend Fuß fassen zu können. 2Angestrebt wird ebenfalls, den Künstlern Honorare zu gewähren und deren Kunstwerke auszustellen; sei es auf Veranstaltungen oder in öffentlichen Veranstaltungen, welche entweder eigens von uns oder durch Partnerschaften organisiert werden.
§ 2 Körperschaft und Mittel des Vereins
(1) 1Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. 3Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) 1Die Mi]el des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 2Dies schließt die Zahlung von Provisionen gemäß § 2a sowie Aufwendungen für interna\onale Projekte, wie Transportkosten, Materiallieferungen oder Währungswechselgebühren, ausdrücklich ein, soweit diese den Vereinszwecken dienen. 3Zur Finanzierung seiner Tä\gkeiten kann der Verein Spenden einwerben und Fundraising-Ak\onen durchführen, na\onal wie interna\onal.
(3) 1Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 3Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. 4Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 5Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. 6Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 2a Provisionsmodell und Zusammenarbeit mit externen Dritten
(1) 1Der Verein ist befugt, im Rahmen seiner satzungsgemäßen Tä\gkeiten mit na\onalen und interna\onalen externen Dri]en zusammenzuarbeiten und diesen Provisionen in Höhe von bis zu 20 % der erzielten Einnahmen aus vereinsspezifischen Projekten oder Veranstaltungen auszuzahlen.2Die Zahlung von Provisionen dient der Förderung der Vereinsziele, insbesondere der Erweiterung des Netzwerks, der Organisation von Veranstaltungen oder der Vermarktung von Kunst-, Kultur- Sport-, Bildungsprojekten.
(2) 1Die Auszahlung von Provisionen an externe Dritte setzt den Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Verein und dem jeweiligen Dritten voraus. 2Dieser Vertrag muss die Höhe der Provision, die Art der erbrachten Leistung, die Dauer der Zusammenarbeit sowie die Abrechnungsmodalitäten – einschließlich der Währung und etwaiger Wechselkursvereinbarungen – klar regeln. 3Der Vertrag ist so auszugestalten, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins gemäß § 55 Abs. 1 AO nicht gefährdet wird und die Provisionszahlungen in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Die Provisionshöhe orientiert sich an Marktüblichen Sätzen für vergleichbare Tätigkeiten; dies wird durch eine Jährliche Marktanalyse dokumentiert.
(3) 1Die Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge sowie die Festlegung der Provisionshöhe obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. 2Die Provisionszahlungen sind in der Vereinsbuchführung transparent zu dokumentieren und den steuerlichen Vorgaben entsprechend zu erfassen. Der Vorstand überprüft halbjährlich, dass die Gesamtausgaben für Verwaltung und Werbung (inklusive Provisionen) die Grenze von 50 % der Einnahmen in der Aufbauphase bzw. 35 % danach nicht überschreiten.
(4) 1Die Mittel für Provisionszahlungen dürfen ausschließlich aus Einnahmen stammen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeiten erzielt werden. 2Die Zahlung von Provisionen darf die finanzielle Stabilität des Vereins nicht gefährden und muss mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 AO vereinbar sein.
§ 2b Gründung und Verwaltung von Untergruppen
(1) 1Der Verein kann unselbstständige Untergruppen (Abteilungen) gründen, die den satzungsgemäßen Zwecken der Förderung von Kunst, Kultur oder Sport oder Erziehung dienen. 2Die Gründung einer Untergruppe erfolgt durch Beschluss des geschätsführenden Vorstands oder der Mitgliederversammlung.
(2) 1Jede Untergruppe kann eigene Ak\vitäten im Rahmen der Vereinsziele durchführen, wie z. B. Tanzkurse, Spor]eams, Kunstprojekte oder Bildungsworkshops. 2Die Leitung und Organisa\on der Untergruppen wird durch den Vorstand geregelt, der hierzu verantwortliche Personen bes\mmen kann. 3Die Tä\gkeit in der Leitung von Untergruppen wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt; eine Vergütung ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 möglich.
(3) 1Mitglieder von Untergruppen, die gleichzei\g Vereinsmitglieder sind, sind über die bestehenden Versicherungen des Vereins (z. B. Hatpflicht- oder Unfallversicherung) abgesichert. 2Für Nicht-Vereinsmitglieder, die an Ak\vitäten einer Untergruppe teilnehmen, sorgt der Verein für einen angemessenen Versicherungsschutz, der mit der Gründung der jeweiligen Untergruppe durch den Vorstand geregelt wird.
(4) Die finanziellen Mi]el für die Untergruppen werden aus dem Vereinsvermögen bereitgestellt, wobei die Grundsätze der Wirtschatlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 AO zu wahren sind.
§ 3 Bildung des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. 2Diese vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 3Jeder der Vorstände verfügt über eine Einzelvertretungsmacht, die auch für Rechtsgeschäte im Ausland gilt, soweit diese den satzungsgemäßen Zwecken dienen. 4Die Vorstandsmitglieder können unabhängig von ihrer Na\onalität gewählt werden, sofern sie die Satzung anerkennen und die Vereinsziele unterstützen. 5Weitere Vorstandsmitglieder können je nach Bedarf und Entscheidung der Mitgliederversammlung hinzugefügt werden.
(2) 1Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand durch offene Wahl, sofern keine anderen Beschlüsse gefasst werden. (4) 1Bei der Wahl des Vorstands werden Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen und von den anwesenden Mitgliedern bestätigt. 2Diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, werden als Vorstandsmitglieder gewählt.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen, die dann eine endgültige Entscheidung über den Ersatz trifft.
§ 4 Vergütung des Vorstandes
(1) 1Die Mitgliederversammlung kann gemäß § 27 Abs. 3 BGB beschließen, dem Vorstand eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu gewähren. 2Die Vergütung orientiert sich an den geleisteten Aufgaben und der Verantwortung des Vorstandsmitglieds.
(2) Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 32 Abs. 1, 2 BGB festgelegt und in einem gesonderten Beschluss dokumentiert.
(3) Die Vergütung des Vorstandsmitglieds ist mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins in Einklang zu bringen und darf gemäß § 55 Abs. 1 AO nicht zu einer unzulässigen Gewinnausschüttung führen.
(4) 1Die Vergütung erfolgt nach den geltenden steuerlichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung des § 3 Nr. 26a EStG. 2Der Vorstand hat die Vergütung transparent zu dokumentieren und in der Vereinsbuchführung ordnungsgemäß zu erfassen, wie es gemäß § 63 AO gefordert wird.
(5) Die Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 5 Einstellung von Mitarbeitern
(1)1Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der Vereinsziele und der finanziellen Möglichkeiten des Vereins, Mitarbeiter einzustellen. 2Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt auf Grundlage von Arbeitsverträgen nach den geltenden arbeitsrechtlichen Bes\mmungen.
(2) Die Konditionen der Anstellung, einschließlich Arbeitszeiten, Gehalt und Vertragsbedingungen, werden vom Vorstand festgelegt und sind mit dem Vereinszweck im Einklang zu bringen.
(3)1Bei der Einstellung von Mitarbeitern ist der Vorstand zur Beachtung der einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung, des Kündigungsschutzes und der Arbeitszeitregelungen. 2Dies umfasst unter anderem die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
(4)1Die Vergütung der Mitarbeiter erfolgt nach den geltenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. 2Insbesondere sind die Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG), des Sozialversicherungsrechts sowie des Tarifvertragsrechts zu beachten. (5)1Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Personalverwaltung, einschließlich der Einhaltung von Meldepflichten gegenüber den relevanten Behörden. 2Hierzu gehören insbesondere die Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a SGB IV) und zur Lohnsteuer (§ 41a EStG).
(6)1Die Kosten für die Beschätigung von Mitarbeitern werden aus den Vereinsmi]eln bestri]en. 2Eine angemessene und wirtschatliche Verwendung der Mi]el ist sicherzustellen.
(7)1Bei der Einstellung von Mitarbeitern sind die finanziellen Möglichkeiten des Vereins zu berücksich\gen. 2Die Ausgaben für Personal dürfen nicht den gemeinnützigen Zweck des Vereins gefährden und müssen mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschatlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 AO vereinbar sein.
§ 6 Eintritt und Austritt der Mitglieder
(1) Jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von ihrem Wohnsitz oder Sitz, kann Mitglied von Creative Impact e.V. werden, sofern sie den Vereinszweck unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) 1Der Eintritt erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der auch elektronisch (z. B. per E-Mail) eingereicht werden kann.2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen. 3Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.
(3) Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand gekündigt werden.
(4) 1Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt. 2Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) 1Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags. 2Der Beitrag
beträgt derzeit 50 Euro pro Jahr.
(2) 1Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt im Voraus und ist jährlich fällig. 2Die Mitglieder erhalten eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit den entsprechenden Zahlungsmodalitäten.
(3) Bei erstmaliger Aufnahme während des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig für das verbleibende Geschäftsjahr berechnet.
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 8.a Berufung und Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird mindestens einmal jährlich einberufen.
(2)1Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per E- Mail, per Post oder per WhatsApp an die letzte dem Verein bekannte Adresse bzw. Telefonnummer jedes Mitglieds. 2Die Einladung kann auch über eine vom Verein eingerichtete WhatsApp-Gruppe erfolgen, sofern das Mitglied dieser Gruppe angehört und seine Zustimmung zur Kommunikation über WhatsApp erteilt hat. 3Die Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin versandt werden. 4Zur Erleichterung der internationalen Teilnahme kann die Mitgliederversammlung auch digital (z. B. per Videokonferenz) abgehalten werden, sofern dies technisch umsetzbar ist und die Mitglieder hierüber informiert werden.
(3)Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentlich einberufen werden, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens 40 % Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(4)Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über abgeschlossene Provisionsverträge gemäß § 2a vor, einschließlich der Höhe der gezahlten Provisionen und deren Zweckdienlichkeit.
(5)Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 8.b Form der Berufung
(1)Die Einladung zur Mitgliederversammlung enthält Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnungspunkte der Versammlung.
(2)1Die Tagesordnungspunkte können sowohl vom Vorstand als auch von den Mitgliedern vorgeschlagen werden. 2Vorschläge von Mitgliedern müssen dem Vorstand rechtzeitig vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
(3)Ergänzungen zur Tagesordnung können während der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
§ 8.c Beurkundung der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Bei digitaler Durchführung kann die Unterzeichnung elektronisch erfolgen.
(2) Das Protokoll enthält Ort, Datum, Uhrzeit, Anwesenheitsliste, Tagesordnungspunkte, Abstimmungsergebnisse und die wesentlichen Inhalte der gefassten Beschlüsse.
(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) nur im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke und unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DSGVO.
(2) Mitglieder willigen mit ihrem Beitritt in die Kommunikation über elektronische Kanäle wie E- Mail oder WhatsApp ein, sofern sie nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der die Finanzen des Vereins prüft und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht erstattet.
§ 11 Geldwäscheprävention und Umgang mit Bareinnahmen
(1) Zweck und Verpflichtung
1Der Verein verpflichtet sich, Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie weiterer geltender nationaler und internationaler Vorschriften umzusetzen. 2Alle Einnahmen, einschließlich Spenden, Mitgliedsbeiträge und Förderungen, dürfen ausschließlich den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecken dienen.
(2) Umgang mit Bareinnahmen
1Bareinnahmen (z. B. aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Veranstaltungen) sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt, auf ein offizielles Vereinskonto einzuzahlen. 2Der Vorstand stellt sicher, dass für jede Bareinnahme eine Quittung ausgestellt wird, die mindestens folgende Angaben enthält:
• Name des Zahlenden (sofern bekannt),
• Betrag,
• Datum und Zweck der Zahlung,
• Unterschrift des Empfängers (Vorstandsmitglied oder Beauftragter).
3Beträge über 10.000 Euro in bar sind vor Annahme durch den Vorstand zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren, um den gesetzlichen Anforderungen des § 10 GwG (Identitätsprüfung) zu entsprechen.
(3) Prävention von Geldwäsche
1Der Vorstand ernennt eine verantwortliche Person (Geldwäschebeauftragter), die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig ist. 2Bei Einnahmen über 10.000 Euro (einmalig oder kumuliert innerhalb eines Jahres von derselben Quelle) ist die Identität des Zahlenden gemäß § 10 GwG zu prüfen und zu dokumentieren (z. B. Kopie eines Ausweises). 3Verdächtige Transaktionen (z. B. ungewöhnlich hohe Beträge ohne erkennbaren Zweck) sind unverzüglich der zuständigen Behörde (FIU – Financial Intelligence Unit) zu melden.
(4) Dokumentation und Kontrolle
1Alle Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Bareinnahmen und Provisionszahlungen, sind in der Vereinsbuchführung transparent zu erfassen. 2Der Rechnungsprüfer (§ 10 der Satzung, falls eingefügt) überprüft jährlich die Einhaltung der Vorschriften zu Bareinnahmen und Geldwäscheprävention und berichtet der Mitgliederversammlung.
(5) Sanktionen
1 Verstöße gegen diese Bestimmungen durch Mitglieder, Untergruppenmitglieder oder Beauftragte können gemäß § 6 Abs. 4 (Ausschluss) oder § 2a Abs. 3 (Vertragsbeendigung) geahndet werden.
§ 12 Auflösung der Körperschaft (1) Bie Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Tierschutzverein München e.V. Riemer Straße 270, 81829 München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige Zwecke zu verwenden hat.